Arbeitsrecht

Urteile zum Arbeitsrecht

Arbeitgeber können Verkäufer nicht ohne weiteres für Ladendiebstähle haftbar machen

Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 24.11.2011, Aktenzeichen 2 Ca 1013/11

Entwenden Dritte Ware aus dem Laden, können Arbeitgeber ihre dort als Verkäufer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Das gilt zumindest dann, wenn dem Verkäufer allenfalls leichteste Fahrlässigkeit anzulasten ist. Während eines Verkaufsgesprächs waren aus einem Lager im Hinterraum des Ladens mehrere Geräte gestohlen worden. Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht bei diesem Verschuldensgrad keine Ersatzpflicht.

Bei einer anderen Konstellation wären andere Haftungsverteilungen möglich gewesen. Auch spielen unter anderem die Höhe des Schadens und die erzielte Vergütung sowie die Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der Betriebsorganisation unter Umständen eine Rolle. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Anwendbarkeit des KSchG: Zweifel über die Höhe der Zahl der im Betrieb des Arbeit­gebers Beschäftigten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers

BAG Urteil vom 26.06.2008, 2 AZR 264/07

Die Hürden für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung innerhalb eines Kleinbetriebs (grund­sätzlich bis zu zehn Arbeitnehmer – Bis Ende 2003 lag diese Schwelle bei fünf Arbeitneh­mern. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es diesbezüglich Bestandsschutz) ist deutlich niedriger als innerhalb eines Betriebs mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muss er darlegen und beweisen, dass die für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutz­gesetzes erforderliche Beschäftigtenzahl von mehr als zehn Arbeitnehmern erreicht ist. An den diesbezüglichen Tatsachenvortrag des Arbeitnehmers dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Bleibt aber auch nach der Beweiserhebung unklar, ob die erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, so geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitneh­mers.



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1.000 Euro brutto für KFZ-Mechatroniker sind zu wenig

Die Vergütung eines ausgebildeten KFZ-Mechatronikers in Höhe von 1.000,00 Euro brutto monatlich ist sittenwidrig, da sie die ortsübliche Vergütung um mehr als ein Drittel unter­schreitet. Maßstab ist die tarifliche Vergütung, sofern der Arbeitgeber keine anderen Anhaltspunkte für die ortsübliche Vergütung darlegt und gegebenenfalls beweist.