Findet nur eine einmalige Beratung ohne ein weitergehendes Tätigwerden eines Rechtsanwalts statt, so spricht man von einer „Erstberatung“. Im Rahmen der Erstberatung erörtern Sie mit Ihrem Ansprechpartner in unserem Hause die Sach- und Rechtslage. Damit Sie sich schon vor Inanspruchnahme einer solchen Beratung über die zu erwartenden Kosten ein ungefähres Bild machen können, geben wir Ihnen nachfolgend einen Überblick über unsere Erstberatungspreise in den beispielhaft aufgeführten Rechtsgebieten

Strafrecht

Mietrecht

Patientenverfügung

Verkehrsrecht

Bußgeldsachen

Zivilrecht allgemein

Familienrecht

Erbrecht

Medizinrecht

Sozialversicherungsrecht

Verwaltungsrecht

Arbeitsrecht

Baurecht

Vertragsrecht / AGB

Wohnungseigentum

Handels- und Wirtschaftsrecht

Gesellschaftsrecht

Unternehmensgründung



Die Höhe der Kosten für anwaltliche Tätigkeiten richtet sich im Wesentlichen nach den Faktoren „Gegenstandswert“, „Haftungsrisiko“, „Bedeutung der Sache“, „Arbeitsaufwand“, „Komplexität der Materie“ und „Umfang zu sichtender Unterlagen“. Daher bitten wir Sie, mit Ihrem Berater eingangs über die zu erwartenden Kosten zu sprechen. Dieser wird Ihnen unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien die erforderliche Übersicht verschaffen. Im Rahmen der anwaltlichen Erstberatung erhalten Sie auch eine Beurteilung des Kostenrisikos als Entscheidungshilfe für Ihr weiteres Vorgehen. Die Kosten der Erstberatung werden bei einer Weiterverfolgung des Falles durch uns auf nachfolgend anfallende Rechtsanwaltskosten voll angerechnet und – sollte sie gesetzliche Gebühren überschreiten – gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz herabgesetzt. Hinweis: Gemäß § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beträgt die gebühr für ein erstes anwaltliches Beratungsgespräch eines Verbrauchers höchstens 190,- € netto (226,10 € incl. USt.)