Baurecht
Im Baurecht wird üblicherweise unterschieden zwischen privatem Baurecht und öffentlichem Baurecht. Das private Baurecht umfasst dabei die Rechtsbeziehungen zwischen den am Bau beteiligten Parteien, insbesondere die Verträge, die zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden, sowie das Verhältnis zum Nachbarn.
Das öffentliche Baurecht differenziert zwischen Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht. Bei öffentlichem Baurecht haben Sie grundsätzlich mit der Verwaltung zu tun.
Wir stehen Ihnen sowohl für die Beratung im gesamten Baurecht, wie auch für Rechtsstreitigkeiten mit Ihren Nachbarn, Architekten, baubeteiligten Unternehmen oder der Verwaltung gerne zur Verfügung.
Zuständiger Rechtsanwalt für Baurecht:
Carsten Waschk Privat / Öffentlich
Patrik Wehde Öffentlich
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2008, Aktenzeichen: V ZR 28/08
Der Anspruch eine Hauseigentümers, dessen Haus durch den Steinkohleabbau beschädigt worden ist, beschränkt sich nicht auf Beseitigungsansprüche gemäß §§ 114 ff. BbergG. Diese Vorschriften enthalten keine abschließende Regelung für den Ersatz sämtlicher Schäden, die durch untertägigen Bergbau verursacht werden und lassen deshalb einen weitergehenden zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs.2 S.2 BGB unberührt.
Wenden Sie sich einfach an Herrn Rechtsanwalt Waschk.