Erbrecht
Im Bereich des Erbrechts stehen wir Ihnen unterstützend sowohl im Zusammenhang mit der Nachfolgeplanung als auch bei Problemen nach einem Erbfall zur Seite.
Vielfach lassen sich erbrechtliche Auseinandersetzung durch die professionelle Gestaltung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) im Vorhinein vermeiden. Nicht selten jedoch kommt es nach einem Erbfall zu Streitigkeiten zwischen Angehörigen durch nicht vorhandene oder unklare testamentarische Regelungen. Eine frühzeitige Beratung zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei der Nachfolgeplanung kann hier Vorbeugen.
Nach einem Erbfall besteht in aller Regel ein erheblicher Beratungsbedarf bei den Erben im Hinblick auf die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses. Bei Personen, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden gilt es das Bestehen und den Umfang möglicher Pflichtteilsansprüche zu prüfen und bestehende Ansprüche durchzusetzen.
Zuständiger Rechtsanwalt für Baurecht:
Patric Wehde
Durch Urteile vom 28.04.2010 (IV ZR 73/08 und IV ZR 230/08) hat der Bundesgerichtshof die noch aus Zeiten des Reichsgerichtes herrührende Rechtsprechung aufgegeben, wonach im Rahmen des Pflichtteilsrechtes der Wert von Zuwendungen in Form der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechtes einer Lebensversicherung lediglich anhand der gezahlten Prämien zu bemessen sei. Nach der nunmehr auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung richtet sich der Wert einer Lebensversicherung bei der Beurteilung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen vielmehr nach dem Betrag, den der Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens mit der Versicherung hätte erzielen können und damit faktisch nach dem Rückkaufswert zum Todeszeitpunkt.
Hintergrund der Entscheidung:
Wenn bei einer Lebensversicherung vom Versicherungsnehmer eine bestimmte Person als Bezugsberechtigter benannt wurde, steht im Todesfall die dann fällige Versicherungsleistung dieser Person direkt zu. Der Bezugsberechtigte erwirbt mit dem Tod der versicherten Person einen unmittelbaren Anspruch gegen die Versicherung. Die Versicherungsleistung fällt nicht in den Nachlass und kann damit auch keinen direkten Einfluss auf die sich nach dem Wert des Nachlasses richtenden Pflichtteilsansprüche haben. Allerdings sieht § 2325 BGB vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Pflichtteilsberechtigte sog. Ergänzungsansprüche geltend machen kann, wenn ein Dritter z.B. durch die Benennung in einer Lebensversicherung vom Erblasser eine Zuwendung erhalten hat.
Konsequenz:
Enterbte Angehörige mit Pflichtteilsansprüchen sollten sich von den Erben und Bezugsberechtigten genaue Auskunft zu den vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherungen erteilen lassen und prüfen, ob ihnen Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen.
Wenden Sie sich einfach an Herrn Rechtsanwalt Wehde.