Familienrecht

Das familienrechtliche Mandat ist vielfältig. Ob Sie nun einfach geschieden werden wollen oder auch Fragen des Unterhaltes, des Sorgerechts oder der Vermögensauseinandersetzung geklärt werden müssen.

In Deutschland wird jede dritte Ehe geschieden. Häufig sind gemeinsame Kinder betroffen, in deren Interesse konstruktive Lösungen gefunden werden müssen.

Veränderte gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Reform des Unterhaltsrechtes 2008 und die Reformen des Verfahrensrechts, des Zugewinns und des Versorgungsausgleichs 2009 machen fundierte Beratung bereits zum Zeitpunkt der Trennung unabdingbar. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns!

Weitere allgemeine Informationen und Vordrucke finden Sie unter den nachfolgenden Unterpunkten.
Scheidung


Zuständiger Rechtsanwalt für Familienrecht:
Kai Buyting

Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes

aktuelle Entscheidung des Bundegerichtshofes vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08 - Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes

Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zurzeit 770 €) pauschaliert werden darf. (amtlicher Leitsatz) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalt es über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen. (amtlicher Leitsatz)

Gegenstand des Verfahrens ist Betreuungsunterhalt nach §1615l BGB, also der Unterhaltsanspruch der nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter.

Die Parteien des Verfahrens lebten mehr als 10 Jahre zusammen, der gemeinsame Sohn war bei Trennung sechs Jahre alt. Die Kindesmutter ist von Beruf Archäologin. Nach Abschluss des Studiums arbeitete sie im Rahmen einiger Projekte, wobei ihr Einkommen aus diesem Projekt nicht bekannt ist. Die Kindesmutter verlangt Unterhalt auf Grundlage des § 1615l BGB.

In der aktuellen Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof noch einmal klar, dass eine Teilhabe an der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die nicht verheirateten Parteien vorher längere Zeit zusammengelebt haben. Die auf freiwilligen Leistungen des Unterhaltspflichtigen begründete rein faktische Teilhabe an den Lebensverhältnissen begründe keine Lebensstellung der Klägerin im Sinne des 1610 BGB, die Grundlage eines Unterhaltsanspruches sein könnte.

Der mangels weiterer Angaben zum vorherigen Einkommen der Klägerin deren Lebensstellung beziehungsweise die Höhe des sich daraus ergebenden Bedarfs nicht festgestellt werden könne, müsse hier von einem Mindestbedarf ausgegangen werden.

Der BGH befürwortet damit nunmehr ausdrücklich einen Mindestbedarf im Rahmen des § 1615 LIB, nachdem er diese Frage bisher offen gelassen oder in anderen Fallgestaltungen negativ entschieden hat. Der Mindestbedarf sei dabei anhand des Existenzminimums festzulegen und für das Unterhaltsrecht zu pauschalieren. Diese Pauschalierung entspreche der nach Maßgabe des notwendigen Selbstbehaltes. Den Mindestbedarf liegt damit bei 770 €.

Der BGH stellt ebenfalls noch einmal ausdrücklich klar, dass die Kindesmutter nur in den ersten drei Jahren die Entscheidungsfreiheit für eine persönliche Betreuung hat. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen Gründe sei aber unter Berücksichtigung der Betreuungsmöglichkeiten ein gestufter Übergang zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit möglich. Die Beweislast für das vorliegen von kindbezogenen Gründen liegt hierbei aber beim betreuenden Elternteil. Wird dieser Beweislast nicht nachgekommen, entfällt der Unterhaltsanspruch, so weit nicht anhand des festgestellten Sachverhaltes entsprechenden Gründe auf der Hand liegen.

Fragen zum neuen Unterhaltsrecht oder der neuen Rechtsprechung?
Sie wollen wissen, ob und in welcher Höhe Ihnen oder den Kindern zusteht?

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BGH schwiegerelterliche Zuwendungen

aktuelle Entscheidung des Bundegerichtshofes vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06 - Änderung der Rechtsprechung zur Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen Bitte beachten Sie, dass bisher nur eine entsprechende Pressemitteilung des BGH vorliegt, nicht aber der gedruckte Volltext der Entscheidung.

In aktuellen Verfahren hatte der BGH über eine Klage von Schwiegereltern zu entscheiden, die dem Ehemann (bzw. zum Zuwendungszeitpunkt noch Verlobten) der Tochter einen nicht unerheblichen Geldbetrag zur Verfügung gestellt hatten und diesen nach Scheitern der Ehe zurückverlangten.

Nach der bisherigen Rechtsprechung war eine solche Rückforderung nur sehr eingeschränkt möglich, da von einem Rechtsverhältnis eigener Art vergleichbar mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen als Grundlage angesehen wurde. Eine Rückforderung war insoweit insbesondere ausgeschlossen, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.

Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Grundlage für die Leistung der Schwiegereltern sei vielmehr eine Schenkung. Auf eine solche Schenkung sind die Grundsätze des Wegfalles der Geschäftsgrundlage anwendbar. In den entsprechenden Fallgestaltungen ist aber gerade die Ehe zwischen dem eigenen Kind und dem Schwiegerkind Grundlage.

Hiermit wird nunmehr eine zumindest partielle Rückabwicklung im Wege der richterlichen Vertragsanpassung eröffnet und dies unabhängig vom Güterstand der Ehegatten.

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Die Länge der geschiedenen Ehe wirkt sich nicht zwingend auf den Unterhaltsanspruch aus

Die Länge der geschiedenen Ehe wirkt sich nicht zwingend auf den Unterhaltsanspruch aus

BGH – Urteil vom 30.07.2008, Aktenzeichen XII ZR 177/06

Nach dieser Entscheidung stehen geschiedene Eheleute nach der Unterhaltsrechtsreform nur dann im gleichen zweiten Rang zu den neuen Ehepartnern, die ein Kind versorgen, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei soll aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen, sondern entscheidend darauf abzustellen sein, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehe­bedingte Nachteile erlitten hat.

Nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht war der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt. Danach musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten. Dies hatte zur Folge, dass für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 der Unterhaltsanspruch des geschiede­nen Ehegatten dem des neuen Ehegatten vorging.

Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame (erstran­gige) Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt ist, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe, sondern entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebe­dingte Nachteile erlitten hat.

Weil im vorliegenden Fall die Beklagte während der Ehe durchgehend in Vollzeit berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber dem der neuen Ehefrau nachrangig.

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Ein Unterhaltsschuldner muss sachliche Gründe für einen Arbeitsplatzwechsel mit geringerem Einkommen darlegen

Ein Unterhaltsschuldner muss sachliche Gründe für einen Arbeitsplatzwechsel mit geringerem Einkommen darlegen

Ebenfalls das OLG Brandenburg urteilte am 12.06.08:
Führt ein zum nachehelichen Unterhalt verpflichteter Arbeitnehmer seine verringerte Leistungsfähigkeit dadurch herbei, dass er eine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgibt, um nunmehr eine ausgesprochen schlecht bezahlte Tätigkeit im Ausland auszuüben, hat er darzulegen, dass ihn nicht der Vorwurf eines verantwortungslosen und unterhaltsrechtlich leichtfertigen Handelns trifft. Sachliche Gründe für einen Wechsel des Arbeitsplatzes hat der Unterhaltsschuldner darzulegen. Fehlen solche Darlegungen, muss sich der Unterhaltsschuldner so behandeln lassen, als ob er die früher erzielten Einkünfte auch weiter erzielte.



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Eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen bei der Hinterbliebenenversorgung von Beamten nicht benachteiligt werden

Eingetragene Lebenspartnerschaften dürfen bei der Hinterbliebenenversorgung von Beamten nicht benachteiligt werden
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7.7.2010, Aktenzeichen IV ZR 16/09

Im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zumindest seit dem 01.01.2005 steht dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS sowie auf Sterbegeld gem. § 85 S. 1 VBLS zu.

Der Kläger (Jahrgang 1945) begehrte von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die Gewährung einer Hinterbliebenenrente und die Zahlung von Sterbegeld. Seit Juli 2005 hatte er in eingetrage¬ner Lebenspartnerschaft mit einem im Januar 2006 verstorbenen Mann gelebt. Dieser war bei der Beklagten zusatzversichert und bezog von ihr zuletzt eine Betriebsrente von etwa 232,00 Euro. Neben einer Erwerbsunfähig¬keitsrente aus eigener Versicherung erhielt der Kläger von der gesetzlichen Rentenversicherung des bei der Beklagten Versicherten die so genannte "große Witwerrente". Sowohl das Amtsgericht (AG) als auch das Landgericht (LG) wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf, verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Sterbegeldes an den Kläger und wies die Sache im Übrigen (Hinterbliebenenrente) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Grundsätzlich hat der Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS. Ob dieser nach § 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen ist, bedarf jedoch weiterer tatrichterlicher Feststellung durch das Berufungsgericht.
Per Beschluss vom 07.07.2009 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Ungleichbe-handlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversor-gung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Beklagten zusatzversichert sind, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Das BVerfG führte hierzu aus, dass unter Berücksichtigung der mit der Hinterbliebenenversorgung verfolgten Ziele keine einfachrechtlichen oder tatsächlichen Unterschiede erkennbar seien, die es rechtfertigten, eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der VBL schlechter zu behandeln als Ehe¬gatten. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lasse sich nur dadurch vervollständigen, dass die für Ehegatten geltende Regelung mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung finde.

Der BGH hat sich diesen Erwägungen des BVerfG angeschlossen. Ob der Kläger jedoch die der Höhe nach unstrei¬tige Hinterbliebenenrente verlangen kann, hängt davon ab, ob der Anspruch wegen der kurzen Dauer der einge¬tragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Kläger und dem verstorbenen Versicherten von weniger als zwölf Monaten nach § 38 Abs. 2 VBLS ausgeschlossen ist.
Zumindest hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Sterbegeld nach § 85 S. 1 VBLS in Verbindung mit § 58 Abs. 1 S. 1a VBLS alter Fassung. Danach ist ein Sterbegeld zwar ausdrücklich nur für den überlebenden Ehegatten vorgesehen, nicht aber für den eingetragenen Lebenspartner. Jedoch führte diese Regelung ebenfalls zu der oben als rechtswidrig eingestuften Ungleichbehandlung. Seit dem 01.01,2005 bestimmt der im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch Art. 5 Abs. 35 Nr. 1 des Überarbeitungsgesetzes eingeführte § 63 Abs. 1a SGB VII, dass sich die für Ehegatten geltenden Vorschriften über die Hinterbliebenenleistungen, zu denen auch ein Sterbegeld gehört, auf eingetragene Lebenspartner erstrecken. Daraus ist zu schließen, dass eine Gleichstellung auch im Hin¬blick auf den Sterbegeldanspruch mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang steht.

Sie gehen davon aus, dass Entscheidungen öffentlicher Stellen stets neutral und rechtmäßig erfolgen, auch wenn sie zu Ihren Lasten ausfallen? Lassen Sie Ihre Angelegenheit doch zur Sicherheit noch einmal einen Rechtsanwalt überprüfen!

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Eltern müssen einen Splittingvorteil aus einer neuen Ehe für Kindesunterhalt auch im Mangelfall einsetzen

Eltern müssen einen Splittingvorteil aus einer neuen Ehe für Kindesunterhalt auch im Mangelfall einsetzen

Der nach dem neuen Unterhaltsrecht geltende Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegat­ten gilt für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt daher grundsätzlich auch den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein. Das gilt selbst dann, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um alle Unterhaltsansprüche vollständig zu erfüllen, es sich also um einen so genannten Mangel­fall handelt.

Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen innerhalb der Europäischen Union soll einfacher werden.
Die Justizminister der EU haben sich am 24.10.2008 auf eine Verordnung geeinigt, welche die Durchsetzung von Unterhaltsforderungen innerhalb der EU erleichtern soll. Danach sollen Unterhaltsberechtigte künftig ihre Ansprü­che auch dann effektiv durchsetzen können, wenn der Unterhaltsschuldner in einem anderen Mitgliedstaat lebt oder sich sein Vermögen dort befindet.

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Kreditraten können beim Unterhaltsschuldner nicht zweimal einkommensmindernd berücksichtigt werden

Kreditraten können beim Unterhaltsschuldner nicht zweimal einkommensmindernd berücksichtigt werden

Das OLG Köln urteilte am 10.06.08:
Ein Unterhaltsschuldner kann keine Kreditraten mehr einkommensmindernd abziehen, wenn sie schon mal einkommensmindernd berücksichtigt worden sind und er Kreditraten nur deshalb noch abzubezahlen hat, weil er bisher nicht kontinuierlich seine Schulden getilgt hat. Kosten für die Anschaffung bzw. Unterhaltung eines PKW können einkommensmindernd nur insoweit geltend gemacht werden, als diese berufsbedingt sind. Es geht zu Lasten des Unterhaltsschuldners, wenn ihm auf Grund unvollständigen bzw. unsubstantiierten Vortrags ein zu hohes Einkommen im Trennungsunterhaltsverfahren zugerechnet worden sein sollte. Bei einer Ehedauer von über 25 Jahren kommt eine Befristung bzw. Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.

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Mafia schützt nicht vor Unterhaltszahlungen Unterhaltsverpflichteter muss Erlös aus Hausverkauf für Unterhalt einsetzten

Mafia schützt nicht vor Unterhaltszahlungen Unterhaltsverpflichteter muss Erlös aus Hausverkauf für Unterhalt einsetzten

Das OLG Brandenburg urteilte am 10.06.2008:
Ist der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig und hat er Erlöse aus einem Hausverkauf erzielt, muss er das Geld für den Unterhalt seines Kindes verwenden. Auch wenn der Unterhaltsverpflichtete das Geld bereits ausgegeben und damit größtenteils Schutzgeld an die Mafia bezahlt hat, wird er nicht von seiner Unterhaltsverpflichtung entbunden. Es ist unterhaltsrechtlich als leichtfertig anzusehen, wenn er das Geld an die Mafia gezahlt hat. Der Unterhaltsverpflichtete hätte sich den staatlichen Behörden anvertrauen und deren Schutz in Anspruch nehmen müssen. Er ist daher so zu behandeln, als ob er das Geld nicht für die Schutzgeldzahlung ausgegeben hätte.



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Regelung des Sorgerechts bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland

Regelung des Sorgerechts bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland

Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 04.05,2010 Aktenzeichen 11 UF 149/10

Damit der Antrag eines Elternteils, ihm die alleinige elterliche Sorge übertragen wird, um dann zusammen mit dem gemeinsamen Kind in einen anderen Staat (vorliegend Italien) überzusiedeln, wodurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils in der Regel beeinträchtigt wird, müssen für den Wegzug triftige Gründe vorliegen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kind und des anderen Elternteils. Solche Gründe fehlen, wenn der Umzug nicht auf einer ernsthaften Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils beruht und gefes­tigte soziale Bindungen an dem neuen Wohnort fehlen.

Die Antragstellerin ist italienische Staatsangehörige. Sie und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch in Trennung. Ein gemeinsames sechs Jahre altes Kind lebt bei der Kindesmutter. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu. Streitigkeiten diesen sowie zwischen dem Antragsgegner und seinen Schwiegerel­tern wirkten sich in der Vergangenheit erschwerend auf den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind aus. Die An­tragstellerin beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzu­ziehen. Daher hat sie die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück. Das OLG, wies die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ausnahmsweise ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Beabsichtigten dieser Elternteil mit dem gemeinsamen Kind den Umzugs ins Ausland, sind das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und dasjenige des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen. Dabei ist entscheidend, was dem Kindeswohl am besten dient. Die Übertragung des alleinigen Sorge­rechts kommt nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Um­gangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils. Im vorliegenden Fall wird es nach aller Wahrscheinlichkeit nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen.

Die Antragstellerin konnte triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung nicht über­zeugend darlegen. Die Provinz Salerno ist nicht ihre Heimat, sondern die ihres neuen Lebensgefährten. Sie selbst verfügt dort also über keinerlei gefestigte soziale Bindungen, in die ihr Kind einbezogen ist. Hinzu kommt, dass es sich bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung handelt. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien konnte die Antragstellerin nicht aufzeigen. Das Gericht gelangte im Rahmen einer Anhörung zu der Überzeugung, dass vorrangiges Ziel ihrer Übersiedlung nach Italien ist, den Um­gang des Kindes mit seinem Vater zu vereiteln.

Im Hinblick auf das Kindeswohl hatte die örtliche Freizügigkeit der Antragstellerin hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Gleichermaßen lehnte es das Gericht ab, bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspricht nicht dem Kindeswohl. Denn das bisherige Verhalten der Kindesmutter ist das Umgangsrecht des Vaters bei einem Um­zug als sicher ausgeschlossen anzusehen.

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Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach der Trennung

Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach der Trennung
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.7.2010, Aktenzeichen XII ZR 180/09

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können nicht mit der Begründung verneint werden, dass der beschenkte Ehepartner des eigenen Kindes mit diesem in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind dadurch über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Es ist zudem nicht ausge-schlossen, dass im Einzelfall bei Zuwendungen von Schwiegereltern auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht kommen.

Der Beklagte war mit der Tochter der Klägerin verheiratet. Mit dieser hat er zwei gemeinsame Kinder. Im Jahr 2001 unterstützte die Klägerin den Hausbau der Familie mit 128.101.00 Euro. Zwei Jahre später zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus und lebte seither vom Beklagten getrennt. Die Ehe wurde im Jahre 2005 geschieden.

Seit dem Jahr 2008 ist ein gerichtliches Verfahren anhängigen, in dem die Tochter der Klägerin gegen den Beklagten Zugewinnausgleich in Höhe von etwa 63.000,00 Euro geltend macht, der sich im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des nunmehr bebauten Grundstücks ergeben soll. Der Beklagte trug in diesem Verfahren vor, keinen Zugewinn erzielt zu haben. Auch sei der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Rückforde-rungsanspruch der Klägerin von seinem Endvermögen abzusetzen.

In einem anderen Verfahren verklagte die Klägerin den Beklagten auf die oben genannte Erstattung ihrer finan-ziellen Unterstützung zum Hausbau. Vom Landgericht wurde der Beklagte zur Zahlung von 114.868,14 Euro verurteilt; das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil auf und wies die Klage vollständig ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei¬dung an das OLG zurück. Solche Zurückverweisungen finden statt, wenn der BGH die Sache noch nicht für entscheidungsreif hält, d.h. dass der Sachverhalt noch nicht ausreichend ermittelt ist.

Nach der Entscheidung des BGH hatte das OLG die Ansprüche der Klägerin nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Unrecht hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelte es sich bei der Unterstützung der Klägerin nicht um so genannte unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen. Dennoch waren die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützten Rückforderungsan-sprüche der Klägerin hatte das OLG zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, die Beibehaltung der durch die Zuwendungen geschaffenen Vermögenslage belaste die Klägerin nicht unzumutbar, da ihre Tochter vom Beklagten Zugewinnausgleich verlangen könne und sich die Zuwendungen der Klägerin in der Höhe des vom Beklagten auszugleichenden Zugewinns niederschlügen.

Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern können nicht mit der Begründung verneint werden, der Anspruchsgegner habe mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt und das eigene Kind profitiere daher über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsan¬spruchs der Schwiegereltern zu berücksichtigen. Dies kommt in denjenigen Fällen in Frage, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen (aufgegebenen) Senatsrechtsprechung zur unbe¬nannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde.

Der BGH stellt zudem klar, dass es grundsätzlich nicht ausgeschlossen sei, dass bei Zuwendungen von Schwiegereltern auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Solche Ansprüche können jedenfalls nicht mehr mit der vom OLG angeführten Erwä¬gung abgelehnt werden, es liege keine Schenkung vor, sondern eine unbenannte Zuwendung, die ausschließlich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage abzuwickeln sei und die Anwendung bereiche-rungsrechtlicher Grundsätze auch dann ausschließe, wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.

Stehen Sie vor der Entscheidung, eine solche Schenkung vorzunehmen oder anzunehmen? Oder gedenken Sie, eine Schenkung aus vergleichbaren Gründen zurückzuverlangen? Oder werden Sie entsprechend in Anspruch genommen? Anwaltlicher Rat kann in dieser Situation helfen, Klarheit über die rechtliche Situation zu gewinnen, und die richtigen Maßnahmen zu ergreifen.

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Wer die Ermöglichung einer Ausbildung bei ehebedingter Übersiedlung nach Deutschland zusagt muss im Fall der Trennung Ausbildungsunterhalt zahlen

Wer die Ermöglichung einer Ausbildung bei ehebedingter Übersiedlung nach Deutschland zusagt, muss im Fall der Trennung Ausbildungsunterhalt zahlen

Das OLG Düsseldorf urteilte am 11.06.08:
Sagt ein Ehegatte im Zuge der Eheschließung zu, dem aus einem anderen Land und Kulturkreis stammenden anderen Ehegatten im Falle der ehebedingten Übersiedlung nach Deutschland das Erlernen der Sprache und eine (nicht näher bezeichnete) Ausbildung zu ermöglichen, so ist er daran auch im Fall der Trennung festzuhalten. Dies gilt jedenfalls insoweit, als er dem anderen Ehegatten, der nach dem Erwerb der Sprachkenntnisse ein Hochschulstudium anstrebt, Unterhalt für den Fall der Aufnahme einer – regelmäßig kürzeren und zu einer eigenen Vergütung führenden – Berufsausbildung schuldet.

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Übliche Familiennamen dürfen nicht generell als Vornamen ausgeschlossen werden

Übliche Familiennamen dürfen nicht generell als Vornamen ausgeschlossen werden

BGH, Urteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: XII ZB 5/08

Namen, die heute üblicherweise als Familiennamen bekannt sind, können von der umfassenden Wahl- und Gestaltungsfreiheit der Eltern nicht generell und ohne besondere Gründe des Kindeswohls ausgeschlossen werden. Solche besonderen Gründe sind etwa gegeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name, wie etwa "Schmitz", nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.

Ein unverheiratetes Paar wollte den gemeinsamen Sohn mit drittem Vornamen „Lütke“ nennen. Das Kind sollte den Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter als eigenen Familiennamen führen. Bei dem Namen „Lütke“ handelte es sich um den Familiennamen des Vaters. Für den Standesbeamten ein Grund, die Eintragung des Namens „Lütke“ abzulehnen.

Besonderen Versagungsgründe können sich etwa dann ergeben, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Das ist hier indes nicht der Fall, denn der Klang des Familiennamens "Lütke" kommt dem eines herkömmlichen Vornamens – wie „Lüdeke = Lothar“ oder „Luitger = Ludger“ - phonetisch durchaus nahe. Allerdings wird deutlich, dass es diesbezüglich Bewertungsspielräume gibt.

Das geltende Recht kennt auch keinen generellen "Verbrauch" des väterlichen Familiennamens als Vorname des Kindes.

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