Medizinrecht
Im Medizinrecht vertreten wir sowohl Patienten als auch Ärzte.
Bei Patenten liegt der Schwerpunkt des Medizinrechts zum einen auf dem Schadensersatzanspruch bei fehlerhafter Behandlung durch den Arzt. Darüber hinaus stehen wir Patienten zur Verfügung, soweit Streitigkeiten mit der Krankenkasse, ihren Leistungen oder Abrechnungen bestehen.
Bei den Ärzten steht häufig eine fehlerhafte oder unvollständige Abrechnung der Krankenkasse im Vordergrund. Für die Überprüfung stellen wir Ihnen gern einen fachkundigen Sachbearbeiter auf unsere Seite zur Seite. Darüber hinaus vertreten wir selbstverständlich auch Ärzte, soweit ein Arzthaftungsprozess gegen ihn geführt wird.
Zuständiger Rechtsanwalt für Medizinrecht:
Patric Wehde
LG München, Urteil vom 27.08.2008, Aktenzeichen: 9 O 13805/05 u.a.
Das Auftreten von Infektionen bei stationären Patienten lässt noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer Standards in Kliniken zu. Diesbezüglich gibt es keinen Anscheinsbeweis zugunsten des Patienten. Zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen muss ein Patient der Klinik einen groben Behandlungsfehler oder ein vergleichbares schuldhaftes Fehlverhalten des Personals nachweisen.
In einem Fall hatte sich die Klägerin zu einer Operation in eine Klinik begeben. Nach Verlassen des Krankenhauses wurde bei ihr eine akute Hepatitis-C-Infektion festgestellt. Sie verklagte daraufhin die Klinik und deren Träger auf Schadensersatz. Dies begründete sie damit, dass die Infektion durch mangelnde Hygiene in der Klinik verursacht worden sei.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar lag gemäß dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen der Infektionsherd tatsächlich in der Klinik. Jedoch stellte der Sachverständige auch fest, dass das Auftreten einer Infektion noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer Standards zulasse. In der Medizin sei es nach wie vor nicht bestimmbar, auf welchem Wege Hepatitis-C übertragen werde, es sei denn durch Blutübertragung. Eine durch das Gericht bei den Gesundheitsbehörden eingeholte Auskunft ergab keine Anhaltspunkte für eine Infektion beim Krankenhauspersonal. Auch war nicht feststellbar, dass das Infektionsrisiko für die Klinik voll beherrschbar war.
In einem anderen Fall hatte der mittlerweile verstorbene Sohn des Klägers eine Klinik wegen einer Operation aufgesucht. Der Patient litt an Asthma. Dies war der Klinik bekannt. Gegen Ende der Operation erhielt zur Vorbeugung postoperativer Schmerzen ein Medikament gespritzt, das einen Bronchospasmus auslöste. Durch diesen wurde das Gehirn des Patienten für einige Minuten nur unzureichend mit Sauerstoff versorgt, so dass er verstarb. Es konnte nicht festgestellt werden, was während seines einstündigen Aufenthalts im Aufwachraum passierte, da es darüber keine Aufzeichnungen gab.
In diesem Fall hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld, dessen Höhe noch durch das vorinstanzliche Gericht festzustellen ist, an welches die Sache zurückverwiesen wurde. Dem Klinikpersonal ist durch die zu hohe Dosierung des Medikaments ein grober Behandlungsfehler unterlaufen. Angesichts der Asthmaerkrankung hätte es gar nicht verabreicht werden dürfen. Außerdem befand sich Patient im Aufwachraum in einem massiven Schockzustand, ohne dass eine adäquate Reaktion dokumentiert worden ist.
Wenden Sie sich einfach an Herrn Rechtsanwalt Buyting.
LG München, Urteil vom 20.08.2008, Aktenzeichen: 9 O 22406/97
Diagnostiziert ein Arzt bei einem Patienten eine Störung der Geistestätigkeit und hält er deshalb eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik für erforderlich, darf die Diagnose nicht unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht "unbürokratisch" am Betroffenen und den zuständigen Behörden vorbei dem engsten Familienkreis, offenbart werden. Ansonsten macht sich der betroffene Arzt wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten schmerzensgeldpflichtig.
Der Direktor einer psychiatrischen Klinik diagnostizierte beim Kläger ein "maniformes Syndrom" und stufte ihn als selbst- und fremdgefährlich ein. Dieses Attest stellte der Arzt weder dem Kläger noch der nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz zuständigen Behörde zu, sondern schickte es der Ehefrau. Diese habe dem Kläger nach seinem Vortrag heimlich Drogen verabreicht, um bei ihm Geistesstörungen zu verursachen.
Der Kläger hat gegen die Beklagten wegen der erlittenen Persönlichkeitsverletzung einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 5.000 Euro. Es kann offen bleiben, ob der Kläger seinerzeit tatsächlich psychisch krank war oder von seiner Frau heimlich betäubt wurde. Denn wenn eine Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb eine Unterbringung für erforderlich gehalten wird, ist die Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen. Die Diagnose darf dann nicht – wie hier geschehen - unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dem engsten Familienkreis, zu dem auch die Ehefrau zählt, offenbart werden. Geschieht dies trotzdem, handelt es sich um einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Patienten.
Da der Kläger nicht in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an seine Ehefrau eingewilligt hatte, war diese unzulässig. Der Klinikdirektor hätte statt dessen das im Bayerischen Unterbringungsgesetz für solche Fälle vorgesehene Verfahren einhalten müssen.
Wenden Sie sich einfach an Herrn Rechtsanwalt Buyting.