Verkehrsrecht

Die Schwerpunkte des Verkehrsrechts liegen zu einen im Straf- und Bußgeldverfahren und der Entziehung eines Führerscheins einerseits und den Verkehrsunfällen und den damit verbundenen Problemen bei der Regulierung des Schadens andererseits. Im Falle der Einleitung eines Straf-, bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens suchen sie bitte unverzüglich einen Rechtsanwalt auf und beachten Sie die Hinweise unter Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht.

Bei der Schadensregulierung im Falle Ihrer Beteiligung an einem Unfall treten erfahrungsgemäß zahlreiche Probleme auf, die vom Mandanten nicht umfassend gewürdigt werden können. Viele Versicherungen gehen daher dazu über, Sie als Unfallbeteiligten direkt anzuschreiben und eine unverzügliche Schadensregulierung anzubieten. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Gefälligkeit, sondern um eine Strategie der Versicherungen, um die Kosten der Schadensregulierung gering zu halten. Lassen Sie sich darauf nicht ein! Im Falle eines von Ihnen unverschuldeten Unfalles ist die gegnerische Haftpflichtversicherung auch verpflichtet, die Kosten Ihres Rechtsanwaltes zu übernehmen. Dieser wird für Sie sämtliche Schadenspositionen überprüfen und den maximalen Anspruch für geltend machen.

Aber auch wenn sie einen Unfall selbst verursacht haben sollten, kann sich die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bezahlt machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund eines Schadens übersetzte Schmerzensgeldforderungen geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt: unterzeichnen Sie keine Anerkenntnisse gegenüber dem Unfallgegner oder Abfindungsverträge mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ohne diese von einem Rechtsanwalt überprüft haben zu lassen. Sie gehen damit ein erhebliches Haftungsrisiko ein.

Zuständiger Rechtsanwalt für Straf- und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten:
Kai Buyting,  Carsten Waschk
In zivilrechtlichen Straßenverkehrssachen:
Carsten Waschk 

Haftungsausschluss der Kfz-Haftpflicht bei Schäden durch mitversicherte Personen

BGH Urteil vom 25.06.2008, Aktenzeichen IV ZR 313/06

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen die Versicherung keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstande­nen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden mit dem versicherten Fahrzeug verursacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob für das beschädigte Fahrzeug ein anderweitiger Versicherungsvertrag besteht.

Der Kläger im zu entscheidenden Fall war bzw. ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versicherungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten abgeschlossen hat. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehefrau. Diese stieß mit ihrem Golf auf der Hofeinfahrt des ehelichen Anwesens gegen den Mini Cooper des Kläger und beschädigte dieses erheblich.

Der Kläger könnte gemäß der Entscheidung nur dann einen Direktanspruch gegen seinen Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über den VW Golf der Ehefrau nach dem hier noch anwendbaren § 3 Nr.1 PflVG haben, wenn er als "Dritter" im Sinn der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versi­cherers aus dem Versicherungsverhältnis" bewegt hätte. Beide Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

Ein Anspruch aus § 3 PflVG a.F. scheitert an dem im Deckungsverhältnis geltenden Leistungs­ausschluss des § 11 Nr.2 AKB. Danach erstreckt sich der Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitversicherte Personen. Der Versicherungsnehmer erwirbt also keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer, wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers beschädigt.



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Schadensersatz Verkehrsunfall – Berechnung des Elternunterhalts

Urteil des OLG Oldenburg vom 19.01.2011, AZ.: 5 U 48/10

Die Haftung für den Unfalltod eines anderen Menschen schließt auch einen zukünftigen Unterhaltsanspruch der Hinterbliebenen ein. Jedoch können Feststellungen zu einer möglichen Unterhaltsberechnung aufgrund eines fiktiv anzunehmenden beruflichen Werdegangs des Opfers erst getroffen worden, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Hinterbliebenen tatsächlich eingetreten ist.

Die Kläger sind die Eltern eines 17-jährigen Mädchens, das im Oktober 2008 infolge eines Verkehrsunfalls verstorbenen war. Die Klage richtet sich zum einen gegen den damaligen Freund der Schülerin, der damals mit seinem Motorrad einem Reh ausweichen wollte, jedoch dabei zu Fall kam. Das Mädchen erlitt als Mitfahrerin tödliche Kopfverletzungen. Zum anderen wurde die Haftpflichtverletzung des Fahrers verklagt.

Die Kläger verlangten vor Gericht die Feststellung, dass der Fahrer und seine Versicherung auch für zukünftige Schäden ersatzpflichtig seien. Insbesondere sollten davon auch künftige Unterhaltsansprüche gegen die eigene Tochter umfasst sein. Diese habe das Gymnasium besucht und Chemieingenieurin werden wollen. Daraus zogen sie die Schlussfolgerung, dass die Berechnung der Höhe eines zukünftigen Unterhaltsanspruches auf der Basis eines durchschnittlichen Arbeitsverdienstes einer Chemieingenieurin zu erfolgen habe.

Vorgerichtlich hatten die Beklagten einen Schadensersatzanspruch für die Zukunft grundsätzlich anerkannt, jedoch nicht die begehrte Berechnung auf der Basis des durchschnittlichen Einkommens einer Chemieingenieurin. Die Kläger blieben in beiden Instanzen erfolglos. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Klage war unzulässig, da es für das Feststellungsbegehren, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind, falls künftig Umstände eintreten sollten, unter denen die Tochter ihnen gegenüber unterhaltspflichtig geworden wäre, an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse fehlte.

Das Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich dann, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Das Ziel, mit einer Klage die Verjährung zu hemmen, begründet in aller Regel ein Feststellungsinteresse. Wenn der Beklagte allerdings seine Haftung anerkannt und auf seine Verjährungseinrede verzichtet hat, besteht eine solche Gefahrenlage nicht.

Die Beklagten hatten einen (künftigen) Schadensersatzanspruch der Kläger gem. § 844 Abs. 2 S. 1 BGB ausdrücklich anerkannt. Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, handelte es sich dabei um ein deklaratorisches Anerkenntnis. Zugleich ging aus der besagten Erklärung eindeutig hervor, dass die Kläger hinsichtlich des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 S. 1 BGB klaglos gestellt werden sollten.

Auch hatten die Kläger auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Berechnung der Höhe des Unterhaltsanspruchs auf der Basis einer beruflichen Tätigkeit der Tochter als Chemieingenieurin und dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einer Chemieingenieurin erfolgt. Zwar war für die Höhe eines bisher nur fiktiven Unterhaltsanspruchs der klagenden Eltern auch die fiktive Leistungsfähigkeit der Verstorbenen entscheidend. Dabei stellte das Arbeitseinkommen aber nur ein Element von vielen dar. Die von den Klägern begehrte Feststellung betraf lediglich eine von mehreren möglichen zukünftigen Berechnungsgrundlagen und damit nicht das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis. Folglich konnte die Berechnungsgrundlage nicht gerichtlich für die Zukunft fiktiv festgelegt werden.

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Verkehrsunfallgeschädigte müssen Vergleichsangebote für Ersatzfahrzeuge bei mehreren Autovermietern einholen

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.10.2008, Aktenzeichen: VI ZR 210/07

Geschädigte eines Verkehrsunfalls sind vor Abschluss eines Mietvertrages für ein Ersatzauto dazu verpflichtet, Vergleichsangebote bei Konkurrenzunternehmen einzuholen. Dies gilt auch, wenn ihnen bei der Anmietung vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird. Weigert sich der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einen offensichtlich überhöhten Tagesmietpreis zu bezahlen, muss der Geschädigte den Differenz­betrag selbst tragen.

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Wann kann der Schädiger eine günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt verlangen

Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.6.2010, Aktenzeichen VI ZR 302/08

Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht kann ein Schädiger den Geschädigten auf eine günsti­gere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen. Dafür muss er aber darlegen und ggf. auch beweisen, dass diese Reparatur vom Qualitätsstandard her der Repara­tur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Auch hat er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände zu widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumut­bar machen würden.

Bei einem vom Kläger nicht verschuldeten Verkehrsunfall wurde sein Fahrzeug, ein Audi, beschädigt. Zum Unfall­zeitpunkt war dieses mehr als zehn Jahre alt. Der Kläger und die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallgeg­ners stritten darum, ob er sich im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung (So lange der Unfallschaden noch nicht repariert oder ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde, der Schaden also noch nicht behoben ist, kann nur fiktiv abgerechnet werden.) auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer von der Beklagten benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm einge­holten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt erstattet verlangen kann.

Die beklagte Versicherung legte ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde und kürzte folgerichtig die im Sachverständigengutachten ausgewiese­nen Reparaturkosten um insgesamt etwa 669,00 Euro. Der Kläger verklagte die Beklagte daraufhin auf Zahlung des Differenzbetrages. Sowohl das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht (AG) als auch das für die Berufung zustän­dige Landgericht (LG) wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die Urteile auf und wies die noch nicht entscheidungsreife Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.

Anders als der BGH waren die Vorinstanzen der Auffassung, dass der Kläger seiner fiktiven Schadensabrechnung nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe.

Grundsätzlich leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich innerhalb der Grenzen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB für die Schadensbehebung, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalte­ter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Dann kann der Schädiger den Geschä­digten gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen. Dazu muss er darlegen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dafür trifft ihn auch die volle Beweislast, wenn der Geschädigte dies bezweifelt.

Daher muss der Schädiger als weitere Voraussetzung etwaige vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerle­gen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

· Die Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" ist für den Geschädigten im Allgemeinen dann unzumutbar, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.
· Auch bei Autos, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kfz bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Nach der Behauptung des Klägers, die mangels tatsächlicher anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts der Entscheidung zugrunde zu legen war, hatte der Kläger sein Fahrzeug bei der markengebundenen Fachwerk­statt gekauft, es dort warten und alle erforderlichen Reparaturen durchführen lassen. Folglich war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, welches im weiteren Verfahren die erforderlichen Feststellungen treffen muss.

Im Falle eines Verkehrsunfalls nimmt nur eine Person Ihre Interessen wahr: Ihr Rechtsanwalt

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